SATZUNG der Jugend-Abteilung des Turnverein Derichsweiler 1885 e. V.

 

Inhaltsverzeichnis

Ziffer 1: Name und Mitgliedschaft
Ziffer 2: Ziel
Ziffer 3: Stimmrecht
Ziffer 4: Organe der Jugend-Abteilung
Ziffer 5: Jugendtag
Ziffer 6: Jugendvorstand
Ziffer 7: Allgemein

 


1

 

Name und Mitgliedschaft

1.1

 

Die jugendlichen Mitglieder des Turnverein Derichsweiler werden in der JUGENDABTEILUNG DES TURNVEREIN DERICHSWEILER zusammengefasst.

1.2

  Mitglieder der Jugend-Abteilung sind:

 

1. alle Mitglieder des Turnverein Derichsweiler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

 

2. die gewählten Mitarbeiter der Jugendabteilung.

 

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2

 

Ziel

2.1

  Die Jugend-Abteilung des Turnverein Derichsweiler hat das Ziel, durch die Förderung der sportlichen Betätigung im Training und die Teilnahme an Wettkämpfen die körperliche Leistungsfähigkeit der jungen Mitglieder zu verbessern und durch eine sportgerechte Jugendarbeit einen Beitrag zur Erziehung gemeinschaftsbewusster, zu aktiver Mitarbeit und demokratischer Mitverantwortung bereiter Persönlichkeiten zu leisten.

2.2

  Die Jugend-Abteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufliessenden Mittel.

2.3

  Im Rahmen der Selbstverwaltung erhebt die Jugend-Abteilung eigene Beiträge.

 

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3

 

Stimmrecht

3.1

  Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen vom vollendeten 12. Lebensjahre an.

 

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4

 

Organe der Jugend-Abteilung

4.1

  Die Organe der Jugendabteilung des Vereins sind:

 

1. der Jugendtag

 

2. der Jugendvorstand

 

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5

  Jugendtag

5.1

  Höchstes Organ ist die Versammlung der Mitglieder der Jugendabteilung des Turnverein Derichsweiler zum Jugendtag. Er fasst die richtunggebenden Beschlüsse für die Jugendarbeit und hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

 

1. Wahl der Mitglieder des Jugendvorstandes

 

2. Genehmigung des Berichtes des Jugendvorstandes

 

3. Aufstellung eines Haushaltplanes

 

4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung der Jugendabteilung

 

5. Wahl von Delegierten zu Jugendtagen anderer Organisationen

 

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6

 

Jugendvorstand

6.1

  Der Jugendvorstand besteht aus:

 

1. dem Jugendwart

 

2. der Jugendwartin

 

3. dem ersten Jugendvertreter

 

4. dem zweiten Jugendvertreter

6.2

  Wählbar als Jugendvertreter sind alle Jugendlichen vom vollendeten 15. Lebensjahr an. Das Mindestalter für den Jugendwart und die Jugendwartin beträgt 16 Jahre.

6.3

  Die Amtsdauer für die beiden Jugendvertreter beträgt 1 Jahr, für den Jugendwart und die Jugendwartin jeweils 2 Jahre. Die Wahlen zum Jugendwart und zur Jugendwartin bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied des Jugendvorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt, kann der Jugendvorstand für die Zeit bis zum nächsten Jugendtag ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

6.4

  Der Jugendwart und die Jugendwartin sind nach erfolgter Zustimmung der Mitgliederversammlung gleichzeitig auch stimmberechtigte Mitglieder im Vorstand des Turnverein Derichsweiler. Die Jugendvertreter haben in diesem Vorstand ein Anhörungsrecht für die Belange der Jugendabteilung.

6.5

  Die vier Mitglieder des Jugendvorstandes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Jugendvorstandes und vertritt die Jugendabteilung nach innen und außen.

6.6

  Der Jugendvorstand hat die Beschlüsse des Jugendtages auszuführen und die für die Jugendarbeit erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie die anfallenden Verwaltungsarbeiten zu erledigen.

6.7

  Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgabe unter Beachtung dieser Satzung der Jugendabteilung und der Vereinssatzung. Er ist dem Jugendtag, der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich. Seine Entlastung erfolgt durch den Jugendtag und die Mitgliederversammlung.

 

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7

 

Allgemein

7.1

  Soweit diese Satzung der Jugendabteilung keine besondere Regelungen enthält, finden die Bestimmungen der Satzung des Turnverein Derichsweiler entsprechend Anwendung.

 

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Düren-Derichsweiler, den 6. Mai 1988

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